BVerfG - Beschluß vom 10.10.2001
1 BvL 17/00
Normen:
VermG § 4 Abs. 1 ; EntschG § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 104, 74
BVerfGE 104, 74
DVBl 2002, 189
DVBl 2002, 189
NZM 2002, 191
NZM 2002, 191
VIZ 2002, 76
VIZ 2002, 85
VIZ 2002, 76
VIZ 2002, 85
WM 2002, 36
WM 2002, 36
ZMR 2002, 256
ZMR 2002, 256
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1.00

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Entschädigung für in Volkseigentum übernommene Mietshausgrundstücke

BVerfG, Beschluß vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 1 BvL 17/00

DRsp Nr. 2002/1222

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Entschädigung für in Volkseigentum übernommene Mietshausgrundstücke

»§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.«

Normenkette:

VermG § 4 Abs. 1 ; EntschG § 1 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

A. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass für nicht restituierbare Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt wird.