A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Parteivorbringens in einem Zivilprozeß als verspätet.
I. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Reinigungsunternehmen. Zu ihren Kunden gehörte auch die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die von ihr auf Zahlung von Reinigungslohn für Juli 1982 in Höhe von 325,44 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen wurde, obwohl in diesem Monat keine Reinigungsarbeiten ausgeführt worden waren. Sie trug dazu vor, ihre Mitarbeiter hätten in diesem Monat keinen Zutritt zu den Räumen der Beklagten erhalten; deshalb habe diese es zu verantworten, daß die geschuldete Leistung nicht erbracht worden sei.
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