BVerfG - Beschluß vom 02.02.1994
1 BvR 1422/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 77
NJW 1994, 995
WM 1994, 1043
WuM 1994, 184
ZMR 1994, 145
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 261/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschedung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1422/93

DRsp Nr. 1994/1005

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschedung über eine Eigenbedarfskündigung

1. Bei der Prüfung, ob der Wohnbedarf des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters in einer Alternativwohnung des Vermieters befriedigt werden kann, dürfen die Fachgerichte nicht ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers setzen.2. Die Fachgerichte müssen den Einwänden des Vermieters gegen eine etwaige Alternativwohnung nachgehen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.