BVerfG - Beschluß vom 28.05.1993
1 BvR 1515/92
Normen:
BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 61
Grundeigentum 1993, 851
NJW 1993, 2166
WuM 1994, 134
ZMR 1993, 363
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 48/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1515/92

DRsp Nr. 1993/2364

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

1. Die Fachgerichte haben den Eigennutzungswunsch des Vermieters grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches, erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

Normenkette:

BGB § 556a § 564b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 259 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage.