BVerfG - Beschluß vom 07.04.1997
1 BvR 587/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 404a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 114
EWiR 1997, 1087
Grundeigentum 1997, 676
JurBüro 1997, 557
LM GrundG Art. 2 Nr. 69b
NJW 1997, 1909
NJWE-MietR 1997, 150
WuM 1997, 318
ZMR 1997, 341
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 18060/89
OLG München, vom 02.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 6514/90
BGH, vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZR 201/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übernahme von Erkenntnissen eines Sachverständigen in einen Mietrechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 587/95

DRsp Nr. 1997/4456

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übernahme von Erkenntnissen eines Sachverständigen in einen Mietrechtsstreit

Es verstößt gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht der Parteien auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, wenn die Zivilgerichte in einem Zivilrechtsstreit um die Angemessenheit einer Wohnraummiete die Aussagen eines Sachverständigen ungeprüft übernehmen, da dieser sich weigert, die Befundtatsachen offenzulegen. Dabei kann der Sachverständige sich insbesondere nicht auf eine berufliche Schweigepflicht berufen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 404a ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit die Befundtatsachen eines Mietwertgutachtens offengelegt werden müssen.

1. Der Beschwerdeführer und der Erstbeklagte des Ausgangsverfahrens mieteten von dem Kläger jenes Verfahrens ein Ladenlokal und eine Wohnung in dem Bauobjekt "Die Platzlgassen" in der Münchener Innenstadt. Der monatliche Mietzins für das auf die Dauer von zehn Jahren geschlossene Mietverhältnis beträgt 13.000 DM. Der Erstbeklagte betrieb in dem Ladenlokal eine Modeboutique, stellte den Geschäftsbetrieb jedoch schon bald wegen Vermögensverfalls ein. Anschließend teilten beide Mieter dem Kläger mit, daß sie den Mietvertrag wegen überzogen hohen Mietzinses für nichtig hielten.