I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit die Befundtatsachen eines Mietwertgutachtens offengelegt werden müssen.
1. Der Beschwerdeführer und der Erstbeklagte des Ausgangsverfahrens mieteten von dem Kläger jenes Verfahrens ein Ladenlokal und eine Wohnung in dem Bauobjekt "Die Platzlgassen" in der Münchener Innenstadt. Der monatliche Mietzins für das auf die Dauer von zehn Jahren geschlossene Mietverhältnis beträgt 13.000 DM. Der Erstbeklagte betrieb in dem Ladenlokal eine Modeboutique, stellte den Geschäftsbetrieb jedoch schon bald wegen Vermögensverfalls ein. Anschließend teilten beide Mieter dem Kläger mit, daß sie den Mietvertrag wegen überzogen hohen Mietzinses für nichtig hielten.
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