BVerfG - Beschluß vom 18.10.1993
1 BvR 1335/93
Normen:
BGB § 553 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1994, 308
BVerfG, HdM Nr. 68
DRsp I(133)508a
Grundeigentum 1993, 1205
NJ 1994, 25
NJW 1994, 41
WM 1993, 2260
WuM 1994, 119
ZMR 1994, 10
Vorinstanzen:
AG Brake, vom 25.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 340/92
LG Oldenburg, vom 02.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 285/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung

BVerfG, Beschluß vom 18.10.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1335/93

DRsp Nr. 1994/1017

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung

Das Fachgericht muß im Räumungsprozeß bei der Beurteilung, ob eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung der Wohnung durch Familienangehörige berechtigt ist, Feststellungen dazu treffen, welche konkreten Nachteile dem Vermieter aus der Überbelegung erwachsen, und bei der gebotenen Abwägung die entgegenstehenden Belange des Mieters berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 553 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung.

I. 1. Die Beschwerdeführer haben von der Klägerin eine etwa 70 qm große Wohnung gemietet; diese besteht aus vier Zimmern, einer Küche und einem Bad mit WC. Sie wurde Mitte 1977 von den Beschwerdeführern mit ihren drei Kindern bezogen. Die älteste Tochter zog 1988 aus; sie heiratete und hat inzwischen selbst drei Kinder im Alter zwischen einem Jahr und vier Jahren. Ihr Ehemann ist seit Jahren arbeitslos. In ihrer Wohnung ist seit Mitte 1991 die Stromzufuhr gesperrt.