Die Verfassungsbeschwerde betrifft Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung.
I. 1. Die Beschwerdeführer haben von der Klägerin eine etwa 70 qm große Wohnung gemietet; diese besteht aus vier Zimmern, einer Küche und einem Bad mit WC. Sie wurde Mitte 1977 von den Beschwerdeführern mit ihren drei Kindern bezogen. Die älteste Tochter zog 1988 aus; sie heiratete und hat inzwischen selbst drei Kinder im Alter zwischen einem Jahr und vier Jahren. Ihr Ehemann ist seit Jahren arbeitslos. In ihrer Wohnung ist seit Mitte 1991 die Stromzufuhr gesperrt.
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