BVerfG - Beschluss vom 08.10.1991
1 BvL 50/86
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 § 7b § 19 Abs. 3, Abs. 4 § 37 Abs. 3 § 39a Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StEntlG 1984 Art. 5 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BVerfGE 84, 348
DB 1991, 2522
DVBl 1992, 166
DWiR 1991, 295
DZWIR 1991, 295
FR 1992, 70
HFR 1992, 75
Information StW 1992, 93
NJW 1992, 423
NVwZ 1992, 259
StE 1991, 422
WM 1992, 77
WuM 1991, 664
ZMR 1992, 12
ZMR 1992, 162
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.1986 - XII K 1233/85 - DStZ/E 1986, 359,

Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung von Lohnsteuerzahlern im Zusammenhang mit Absetzungen für teilweise selbstgenutzte Zweifamilienhäuser

BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvL 50/86

DRsp Nr. 1996/6550

Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung von Lohnsteuerzahlern im Zusammenhang mit Absetzungen für teilweise selbstgenutzte Zweifamilienhäuser

»1. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige zwischen mehreren steuerlichen Vergünstigungen wählen kann, gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG nicht, daß diese in jeder Beziehung gleichwertig sind.2. Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß Absetzungen für teilweise selbstgenutzte Zweifamilienhäuser gemäß § 7 Abs. 5 EStG von Lohnsteuerzahlern erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden konnten (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1984), während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen bereits zur Minderung der Steuervorauszahlungen führten.3. Verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch den Gesetzgeber rechtfertigen. Das setzt aber voraus, daß bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden könnten. «

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 § 7b § 19 Abs. 3, Abs. 4 § 37 Abs. 3 § 39a Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; StEntlG 1984 Art. 5 Nr. 10 ;

Gründe:

A.