OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2016
15 W 367/15
Normen:
GNotKG § 29 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164; BGB § 167;
Fundstellen:
BauR 2017, 1086
FGPrax 2016, 279
NJW-RR
NZM 2017, 156
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 28/14

Verfügungspflicht eines vom Makler für einen Kaufinterssenten angeforderten notariellen Vertragsentwurfs

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 15 W 367/15

DRsp Nr. 2016/16583

Verfügungspflicht eines vom Makler für einen Kaufinterssenten angeforderten notariellen Vertragsentwurfs

Zur Frage, ob ein Kaufinteressent einen von ihm eingeschalteten Makler dazu bevollmächtigt hat, einem Notar einen kostenpflichtigen Auftrag für einen notariellen Vertragsentwurf zu erteilen. Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen, und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 3. August 2015 teilweise aufgehoben, soweit darin die angefochtene Kostenberechnung auch gegenüber der Beteiligten zu 3) aufgehoben worden ist. Zudem wird der Beschluss aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) ausgesprochen worden ist, an den Beteiligten zu 1) 113,01 EUR Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 EUR seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.