Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 3. August 2015 teilweise aufgehoben, soweit darin die angefochtene Kostenberechnung auch gegenüber der Beteiligten zu 3) aufgehoben worden ist. Zudem wird der Beschluss aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) ausgesprochen worden ist, an den Beteiligten zu 1) 113,01 EUR Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 EUR seit dem 14. Januar 2015 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|