LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.08.2011
3 Sa 260/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EFZG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/11

Vergütungsansprüche bei längerer Arbeitsunfähigkeit während unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 260/11

DRsp Nr. 2012/15547

Vergütungsansprüche bei längerer Arbeitsunfähigkeit während unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht

1. Durch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht werden regelmäßig die Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Arbeitgeberin erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf; der Arbeitnehmer muss jedoch zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung fähig sein (§ 297 BGB). 2. Von einem Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsvergütung, unabhängig von der Arbeitsfähigkeit und über sechs Wochen hinaus, ist auch bei dauernder unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitspflicht nur dann auszugehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde; mit der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung wird regelmäßig kein Rechtsgrund für eine Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin geschaffen, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgeht. 3. Eine Freistellungsvereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, dass die Parteien nur für Zeiträume des Bestehens einer Arbeitspflicht diese aufheben und die Zahlungspflicht bestehen lassen wollen.