KG - Urteil vom 14.10.2002
8 U 180/01
Normen:
BGB § 197 § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 139
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 152/00

Verjährung von Nachzahlungsansprüchen des Vermieters aufgrund einer Betriebskostenabrechnung

KG, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 180/01

DRsp Nr. 2004/19392

Verjährung von Nachzahlungsansprüchen des Vermieters aufgrund einer Betriebskostenabrechnung

Nachzahlungsansprüche des Vermieters wegen Nebenkosten verjähren auch dann erst mit Erteilung einer prüfbaren Betriebskostenabrechnung, wenn der Mieter zur Zahlung von Vorschüssen nicht verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB § 197 § 535 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten zu 1, 2 a) und 2 b) richtet sich gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Sie seien zur Zahlung der Betriebskosten nicht verpflichtet. Bei der Bestimmung in Nr. 17 der Vertragsbedingungen handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Regelung zu den Betriebskosten sei wegen § 5 AGBG unwirksam. Bis zur Kündigung des Vertrages sei auch eine zusätzliche Zahlung auf die Betriebskosten - unstreitig - nicht verlangt worden.