Die Berufung der Beklagten zu 1, 2 a) und 2 b) richtet sich gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:
Sie seien zur Zahlung der Betriebskosten nicht verpflichtet. Bei der Bestimmung in Nr. 17 der Vertragsbedingungen handele es sich um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Regelung zu den Betriebskosten sei wegen §
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