OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.1995
10 U 151/94
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 326 § 558 § 202 § 205 ;
Fundstellen:
BB 1996, 557
DRsp I(133)577a
OLGR-Düsseldorf 1995, 205
OLGReport-Düsseldorf 1995, 205
WE 1995, 316
WuM 1995, 581
ZMR 1995, 468

Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 10 U 151/94

DRsp Nr. 1995/5652

Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

»Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Vermieters gemäß § 326 BGB wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten beginnt nach fruchtlosem Ablauf der dem Mieter gesetzten Nachfrist, wobei die für den Erfüllungsanspruch bereits verstrichene Verjährungsfrist nicht angerechnet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 326 § 558 § 202 § 205 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage, mit der der Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 50. 077, 45 DM abzüglich einer in Höhe von 8.252 DM in Anspruch genommenen Mietbürgschaft wegen nicht durchgeführter Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten des ihr vermieteten Mietobjekts verlangt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.