Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage, mit der der Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 50. 077, 45 DM abzüglich einer in Höhe von 8.252 DM in Anspruch genommenen Mietbürgschaft wegen nicht durchgeführter Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten des ihr vermieteten Mietobjekts verlangt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
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