BayObLG - Beschluß vom 18.05.1995
2Z BR 25/95
Normen:
EGStGB Art. 9 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 443
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 7913/91
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 124/90

Verjährung vor Ergehen eines Ordnungsmittelbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 25/95

DRsp Nr. 1995/5966

Verjährung vor Ergehen eines Ordnungsmittelbeschlusses

»Ein Ordnungsmittelbeschluß kann nicht mehr ergehen, wenn die Zuwiderhandlung mehr als zwei Jahre beendet und damit verjährt ist; ob Verjährung eingetreten ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens unterbricht die Verjährung nicht.«

Normenkette:

EGStGB Art. 9 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I. Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die zwei ihm gehörenden Wohnungen hat der Vollstreckungsschuldner vermietet. Die Mieterinnen üben in den Räumen die Prostitution aus.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 14.12.1990 wurde gegen den Vollstreckungsschuldner u.a. folgendes Verbot erlassen.

I. Dem Antragsgegner wird verboten, in seinen Wohnungen.. im gemeinschaftlichen Anwesen.. die Prostitution so betreiben zu lassen, daß

a) ...

b) sich die Zahl der Kunden in der Weise häuft, daß diese unmittelbar vor dem Anwesen oder im Hausflur des Anwesens warten,

c) nicht durch geeignete Maßnahmen des Antragsgegners verhindert wird, daß Kunden irrtümlich andere Wohnungen des Hauses ansteuern,

...

II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 8 000 oder Ordnungshaft bis zu zwei Monaten angedroht.