BGH - Urteil vom 16.05.2006
VI ZR 189/05
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1020
MDR 2006, 1405
NJW 2006, 2326
NZM 2006, 578
VersR 2006, 1083
ZMR 2006, 675
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 151/04
AG Siegen, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 372/04

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit Glasausschnitt versehenen Zimmertüren

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 189/05

DRsp Nr. 2006/19024

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit Glasausschnitt versehenen Zimmertüren

»Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Beklagten, das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.