LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2015
6 Sa 2360/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 621
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11764/14

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Flugbegleiters mit Regelung des dienstlichen Einsatzortes unter Versetzungsvorbehalt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 2360/14

DRsp Nr. 2015/13982

Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages eines Flugbegleiters mit Regelung des dienstlichen Einsatzortes unter Versetzungsvorbehalt

Ein Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag verhindert regelmäßig die Beschränkung des Arbeitsortes auf einen im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.

1. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Verlängerung noch während der Laufzeit des verlängerten (ersten) Vertrages schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen; anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Ein zweiter Arbeitsvertrag eines Flugbegleiters enthält keine vom ersten Arbeitsvertrag abweichende Regelung hinsichtlich des Einsatzortes des Arbeitnehmers, wenn das Direktionsrecht der Arbeitgeberin aus § 106 GewO hinsichtlich des Arbeitsortes in beiden Verträgen nicht eingeschränkt worden ist.