Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500,- € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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