OLG Köln - Urteil vom 19.01.2010
24 U 51/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
InfAuslR 2010, 173
MDR 2010, 384
MietRB 2010, 66, 67
NZM 2010, 294
WuM 2010, 81
ZMR 2010, 444
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 449/07

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verweigerung der Besichtigung einer Mietwohnung an Neger.... Schwarzafrikaner und Türken

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 24 U 51/09

DRsp Nr. 2010/1541

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verweigerung der Besichtigung einer Mietwohnung "an Neger.... Schwarzafrikaner und Türken"

1. Die Äußerung einer Hausmeisterin, eine Wohnung werde nicht an "Neger, äh .... Schwarzafrikaner und Türken" vermietet, verletzt die um eine Besichtigung nachsuchenden Menschen dunkler Hautfarbe in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem diese stigmatisiert und ausgegrenzt werden. 2. Dabei haftet eine Hausverwaltung für Äußerungen einer Hausmeisterin als ihrer Verrichtungsgehilfin. 3. Wegen der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.