BVerfG - Beschluß vom 02.03.1995
2 BvR 382/95
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 94a
DRsp-ROM Nr. 1995/10439
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 05.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 131/93
LG Saarbrücken, vom 06.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 172/94

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 382/95

DRsp Nr. 1996/20159

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Eine einstweilige Anordnung kann auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde erlassen werden (BVerfGE 66, 39, 56; st. Rspr.).2. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder unbegründet.3.Das BVerfG muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158, 161).

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Berufungsurteil in einem Mietrechtsstreit, in dem sie wegen wiederholter unpünktlicher Mietzinszahlung zur Räumung und Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung verurteilt wurden.

1. Die Beschwerdeführer sind seit 1986 Mieter dieser Wohnung. Ihr Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

1. Die Miete, die Vorauszahlungen sowie etwaige Zuschläge sind monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats ... zu überweisen.