Verlust des Minderungsrechts durch Zahlung der Miete in voller Höhe
AG Pforzheim, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 2 C 160/98
DRsp Nr. 2003/16916
Verlust des Minderungsrechts durch Zahlung der Miete in voller Höhe
Hat der Wohnungsmieter einen Mangel (hier: vor Wohn- und Schlafzimmer nistende Tauben) erst nach dem Einzug in die Wohnung bemerkt und diesen Mangel auch gerügt, so verliert er sein Minderungsrecht nicht schon dadurch, dass er den Mietzins zunächst (hier: für die Dauer von fünf Monaten) weiterhin in voller Höhe im vereinbarten Lastschriftverfahren entrichtet.