AG Bad Schwartau - Urteil vom 05.01.2001
3 C 1214/99
Normen:
BGB § 276 § 535 § 536 § 548 § 556 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)786a
NZM 2002, 215
WuM 2001, 546

Vermieter-Ansprüche nach Tod des Mieters (Beeinträchtigung der Wohnung durch Leichengeruch)

AG Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 3 C 1214/99

DRsp Nr. 2003/16815

Vermieter-Ansprüche nach Tod des Mieters (Beeinträchtigung der Wohnung durch Leichengeruch)

Ist der Mieter in der angemieteten Wohnung gestorben, ohne dass dies sogleich entdeckt wurde, und hat sich infolgedessen Leichengeruch ausgebreitet, so kann darin nicht ohne weiteres eine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache gesehen werden. Selbst wenn man wegen des Umfangs der Beeinträchtigung ("Substanzverletzung") einen vertragswidrigen Gebrauch bzw. eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung annimmt, kann der Vermieter - aufgrund positiver Vertragsverletzung - Schadensersatz nur dann verlangen, wenn den Verstorbenen oder seine Erben ein Verschulden trifft.

Normenkette:

BGB § 276 § 535 § 536 § 548 § 556 ;
Fundstellen
DRsp I(133)786a
NZM 2002, 215
WuM 2001, 546