Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß das in die von ihr zum Betrieb eines Sonnenstudios angemieteten Räume im Hause des Klägers eingebrachte Inventar nicht dem Vermieterpfandrecht des Klägers unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingebrachten Sonnenbänke seien ebenso wie das übrige Inventar nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar, da bei dem Sonnenstudio nicht die Nutzung des Betriebskapitals, sondern die persönliche Leistung der Beklagten als Betreiberin im Vordergrund stehe.
Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
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