FG Berlin - Urteil vom 12.08.2005
7 K 4443/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 78
EFG 2005, 1772

Vermietung ohne Einkunftserzielungsabsicht zur Vermeidung der Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensverlustes als Liebhaberei

FG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - Aktenzeichen 7 K 4443/01

DRsp Nr. 2005/15950

Vermietung ohne Einkunftserzielungsabsicht zur Vermeidung der Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Vermögensverlustes als Liebhaberei

Das Festhalten an einem Objekt, das nach der Prognose keinen Totalgewinn/-überschuss erwarten lässt, um die Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Veräußerungsverlustes zu vermeiden, stellt einen ausreichenden privaten Beweggrund dar, um das Vorliegen einer Liebhaberei bejahen zu können.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielt als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben Honorareinkünfte als Dozent. Die Klägerin erzielt als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat sie im Veranlagungszeitraum 1996 Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen erzielt. Die Kläger haben vier Kinder.

Sie sind Eigentümer einer zum 1. Juni 1993 erworbenen Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung in der xxx in xxx, die der Kläger bis zum 15. Dezember 1993 selbst genutzt hat, und die danach möbliert vermietet wurde, als durch den Nachzug der Familie ein größerer Wohnraumbedarf entstand. Zumindest in den Streitjahren umfasste die Miete auch die Stromkosten.

Die Kläger haben aus dieser Wohnung stets Verluste erzielt:

1993 (ab 16.12.93) 2.059,00 DM

1994 23.737,00 DM

1995 18.259,00 DM.