LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2011
8 Sa 691/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 748/10

Verminderte Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden unter Abfindungszahlung; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Erklärungswert der Aufhebungsvereinbarung und zum Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über Rentenkürzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 691/10

DRsp Nr. 2011/19757

Verminderte Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden unter Abfindungszahlung; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Erklärungswert der Aufhebungsvereinbarung und zum Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über Rentenkürzung

1. Wird im Abwicklungsvertrages eindeutig klargestellt, dass sich der Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers nach der Versorgungsordnung und nach dem im Pensionsgutachten per 31.12.1997 ermittelten Wert richtet, ergibt sich bereits aus diesem Umstand, dass ein per 31.12.1996 errechneter Wert keinesfalls die verbindliche Höhe des zu erwartenden Rentenanspruchs darstellen kann, wenn die maßgeblichen Bestimmungen der Versorgungsordnung, auf die im Abwicklungsvertrag verwiesen wird, vorsehen, dass sich die Altersrente ausschließlich "für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr" nach einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitseinkommens bemisst und als anrechnungsfähige Dienstzeit die Zeit bestimmt ist, "die der Mitarbeiter ohne Unterbrechung in den Diensten der Firma" stand.