BGH - Beschluß vom 17.08.2005
2 StR 6/05
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 182
NStZ-RR 2005, 374
NZM 2005, 960
StV 2006, 402
WuM 2005, 664
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.12.2003

Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

BGH, Beschluß vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 StR 6/05

DRsp Nr. 2005/14876

Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

Am Merkmal eines Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung kann es fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken und es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung zu befriedigen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: