Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Mietkaution für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses über ein Ladenlokal.
Die Beklagte und ihr Bruder waren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter Eigentümer eines Hausgrundstücks. Mit Vertrag vom 31. Oktober 1985 vermieteten sie, vertreten durch ihren Vater - den Streithelfer der Klägerin - für die Dauer von zunächst fünf Jahren ein Ladengeschäft in diesem Hause an die Klägerin, die darin eine Parfümerie betreibt. Seit Ablauf der Fünfjahresfrist wird das Mietverhältnis gemäß § 2 des Vertrages auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Monatsende gekündigt werden.
In § 4 des Vertrages ist vereinbart:
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