LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2011
3 Ta 109/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 380/11

Versagung der Prozesskostenhilfe für Klage auf Überstundenvergütung bei vergleichsweiser Einigung auf vertragliche Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 109/11

DRsp Nr. 2011/14463

Versagung der Prozesskostenhilfe für Klage auf Überstundenvergütung bei vergleichsweiser Einigung auf vertragliche Vergütung

1. Haben die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich beendet und damit inhaltlich auf eine eigenständige Rechtsgrundlage gestellt, kommt dieser Vereinbarung eine Friedens- und Bereinigungsfunktion zu; für einen solchen Vergleich ist eine Auslegung zu vermeiden, die den von den Prozessparteien angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellt. 2. Hat sich die Arbeitgeberin im Vergleich lediglich zur Zahlung der "vertraglichen Vergütung" (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet und war nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit ausgeschlossen, ergibt sich aus der im Arbeitsvertrag festgelegten Vergütungsvereinbarung kein Anspruch auf regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit gegen Vergütung; da auch die bloße Leistung von Mehrarbeit in den der Kündigung vorangegangenen drei Monaten nicht auf einen Willen der Parteien schließen lässt, den Arbeitsvertrag konkludent um einen Anspruch auf regelmäßige Ableistung von monatlicher Mehrarbeit zu erweitern, besteht auch kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Höhe einer erwarteten Mehrarbeitsvergütung.