KG - Urteil vom 07.10.2002
8 U 139/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) § 536 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(133)863a
KGReport-Berlin 2003, 38
MDR 2003, 622

Versagung einer Gaststättenerlaubnis als Mangel vermieteter Gaststättenräume

KG, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 139/01

DRsp Nr. 2003/16214

Versagung einer Gaststättenerlaubnis als Mangel vermieteter Gaststättenräume

Werden Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte vermietet, so liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wegen Nichteinhaltung der Schallschutzbestimmungen versagt bzw. die Zurückweisung des entsprechenden Antrags angekündigt wird (hier: Mietminderung "auf Null").

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) § 536 Abs. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung hat Erfolg, soweit das Landgericht der Klägerin keinen um den Anteil der Nebenkostenvorschüsse bereinigten Mietzins für die Zeit bis zum Zugang des Schreibens der Beklagtenseite vom 6. April 2000 zugesprochen hat.