LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.06.2011
L 10 KR 26/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB IV § 28a; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 96/07

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Sozialversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 10 KR 26/08

DRsp Nr. 2013/4001

Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der Sozialversicherung

1. Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers ist die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig, solange weder ein Antrag nach § 7a SGB IV noch eine Meldung nach § 28a SGB IV, aus der sich die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH ergibt, vorliegen. 2. Ob ein am Stammkapital der GmbH beteiligter Geschäftsführer (Gesellschafter-Geschäftsführer) noch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht und somit versicherungspflichtig ist, hängt maßgeblich vom Umfang der Beteiligung und dem daraus folgenden Einfluss auf die Gesellschaft ab. 3. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. 4. Die Stundung des Nettogehalts für einen Zeitraum von drei Jahren, die keine stärkere Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zur Folge hat, verwandelt ein zuvor bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in eine selbständige Tätigkeit. 5. Zur Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses über die Einstellung der Gehaltsauszahlung an den Geschäftsführer.