OLG München - Urteil vom 23.02.2001
21 U 4999/00
Normen:
BGB § 571 ; HausratsVO § 5 Abs. 2 S. 1 § 18 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1709
NZM 2002, 232
OLGR-München 2001, 215
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8831/00

Verspätete Rückgabe der Mietsache - Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung - Veräußerung des Hausgrundtücks durch Ehegatten

OLG München, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 21 U 4999/00

DRsp Nr. 2001/6830

Verspätete Rückgabe der Mietsache - Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung - Veräußerung des Hausgrundtücks durch Ehegatten

»Auf die Zuweisung einer Ehewohnung (hier: Hausgrundstück) an einen Ehegatten nach Trennung der Ehegatten, aber vor Ausspruch der Scheidung, ist bei Veräußerung des Hausgrundstücks durch den anderen Ehegatten § 571 BGB dann nicht analog anwendbar, wenn mit der Zuweisung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 18a HausratsVO ein Mietverhältnis begründet wurde.«

Normenkette:

BGB § 571 ; HausratsVO § 5 Abs. 2 S. 1 § 18 a ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung eines Grundstücks mit Einfamilienhaus und -- nunmehr -- die Herausgabe an einen Dritten.

Das streitgegenständliche Anwesen war die Ehewohnung der Beklagten und ihres von ihr jetzt getrennt lebenden Ehemannes und stand in dessen Alleineigentum.

Mit Beschluß vom 14.05.1997 (Anlage B 7) wies das Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung das Anwesen der Beklagten vorläufig zur alleinigen Nutzung zu.

Mit notariellem Vertrag vom 20.08.1999 veräußerte der Ehemann der Beklagten das Grundstück an die Klägerin, die am 26.01.2000 als neue Eigentümerin eingetragen wurde.