Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung eines Grundstücks mit Einfamilienhaus und -- nunmehr -- die Herausgabe an einen Dritten.
Das streitgegenständliche Anwesen war die Ehewohnung der Beklagten und ihres von ihr jetzt getrennt lebenden Ehemannes und stand in dessen Alleineigentum.
Mit Beschluß vom 14.05.1997 (Anlage B 7) wies das Amtsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung das Anwesen der Beklagten vorläufig zur alleinigen Nutzung zu.
Mit notariellem Vertrag vom 20.08.1999 veräußerte der Ehemann der Beklagten das Grundstück an die Klägerin, die am 26.01.2000 als neue Eigentümerin eingetragen wurde.
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