KG - Urteil vom 17.01.2002
8 U 353/01
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 154
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 408/01

Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Geschäftsraummiete

KG, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 353/01

DRsp Nr. 2002/5412

Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz bei Geschäftsraummiete

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen schuldet der Vermieter dem Mieter den sogenannten Vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser ist gegenüber dem vertraglich zugesicherten Konkurrenzschutz insoweit eingegrenzt, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeglichen fühlbaren Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch weiterhin zu gewährleisten

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, da der Verfügungskläger von den Verfügungsbeklagten die aus dem Tenor ersichtliche Einwirkung auf den Betreiber des "H.-S." verlangen kann. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts, wonach der Verfügungskläger keinen Konkurrenzschutz genieße, nicht zu folgen.