BGH - Urteil vom 25.04.2001
XII ZR 43/99
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1757
DB 2001, 1301
DStR 2001, 1127
JuS 2001, 918
MDR 2001, 862
NJW 2001, 2251
NZG 2001, 843
NZM 2001, 621
ZIP 2001, 1007
ZMR 2001, 702
ZfIR 2001, 637
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens durch eine Handelsgesellschaft

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen XII ZR 43/99

DRsp Nr. 2001/8287

Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens durch eine Handelsgesellschaft

»Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 vermietete die frühere Eigentümerin an Frau H. Gewerberäume zum Betrieb einer Gaststätte. Der monatliche Mietzins betrug bis Juli 1994 19.367,84 DM, danach 19.551,85 DM. Die Klägerin ist auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetreten, indem sie das Grundstück zu Eigentum erworben hat.