OLG Naumburg - Urteil vom 27.09.1995
6 U 109/95
Normen:
BGB § 242 § 654 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1082
OLGReport-Naumburg 1996, 216
RAnB 1996, 76
WuM 1997, 48

Vertragswidrige »Doppeltätigkeit« des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs eines Restitutionsanspruchs

OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 6 U 109/95

DRsp Nr. 1996/29022

Vertragswidrige »Doppeltätigkeit« des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs eines Restitutionsanspruchs

»1. § 654 BGB beruht auf dem Gedanken, daß der Makler seine Hauptleistungspflicht nicht erfüllt, wenn er nicht im Interesse seines Kunden tätig wird (§ 652 Abs. 1 BGB).«2. Eine »Doppeltätigkeit« des Maklers verstößt gegen einen der beiden Maklerverträge dann, wenn sie nach dem Vertragsinhalt ausdrücklich verboten war, einer in dem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willensäußerung des Kunden widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft.

Abtretung des gegen die Bekl. bestehenden Bereicherungsanspruchs an den Kl. Maklervertrag zwischen dem Zedenten und der Bekl., Nachweis des Kaufs eines Restitutionsanspruchs, Kaufvertrag Ausschluß des Maklerlohnanspruchs gem. § anspruchsausschließende sog. Doppeltätigkeit des Maklers (Voraussetzungen) Mißachtung der Interessen des Kunden; Äquivalenzstörung als Ursache für die Rechtsfolge aus § Äquivalenzstörung bei interessewidrigem Unterlassen der Aufklärung des Kunden über die Makler-Doppeltätigkeit Vorenthaltung der entsprechenden Information im Streitfall (Maklervertrag auch mit dem Verkäufer) Verlust des Provisionsanspruchs Wertung des Verhaltens der Bekl. als grob leichtfertig; Verwirkung des Maklerlohns Kein Schuldanerkenntnis seitens des Zedenten