BGH - Beschluß vom 05.10.2005
VIII ZB 52/04
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 74
BGHReport 2006, 133
JurBüro 2006, 138
MDR 2006, 437
NJW 2005, 3786
NZM 2005, 942
Rpfleger 2006, 99
WuM 2005, 792
ZMR 2006, 106
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 373/03
AG Hagen, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 402/01

Vertretung mehrer Mietparteien; Erfallen der Erhöhungsgebühr

BGH, Beschluß vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 52/04

DRsp Nr. 2005/19004

Vertretung mehrer Mietparteien; Erfallen der Erhöhungsgebühr

»Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessgebühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte zu 1 und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, mieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15. Juli 1976 eine Wohnung in H.. Die Klägerin erwarb das Hausgrundstück und kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten. Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hat das Amtsgericht Hagen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Hagen die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Nachweises der Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.