AG Wiesbaden - Urteil vom 15.03.2000
3 C 48/99-20
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)709a
ZMR 2000, 391

Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung

AG Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 3 C 48/99-20

DRsp Nr. 2003/16942

Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung

Schweigt der Vermieter auf eine Anfrage des Mieters, ihm (innerhalb einer bestimmten Frist) eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, so darf dieses Schweigen nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden. Um ein Sonderkündigungsrecht zu erhalten, muss der Mieter eine konkrete Person als Untermieter benennen.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 S. 2 ;

Hinweise:

Entscheidungsbesprechung von RA Dr. Alexander F. Peter, Berlin, ZMR 2000, 357 ("Führt das Schweigen des Vermieters auf eine beantragte Erteilung einer generellen Untervermietungserlaubnis zum Sonderkündigungsrecht des Wohnraummieters?").

Fundstellen
DRsp I(133)709a
ZMR 2000, 391