Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.
Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da die Antragstellerin nach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12 WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu verweigern.
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