OLG Köln - Beschluß vom 09.07.2001
16 Wx 134/01
Normen:
WEG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 54
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 169/00

Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf von Wohnungseigentum

OLG Köln, Beschluß vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 134/01

DRsp Nr. 2001/15489

Verweigerung der Zustimmung zum Verkauf von Wohnungseigentum

Ist der Verkauf von Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer möglich und können diese ihre Zustimmung "aus wichtigem Grund" verweigern, so können sie nicht verlangen, daß die Wohnung nur an einen ihnen genehmen Erwerber veräußert wird, sondern sie müssen umgekehrt den Verkauf an jeden beliebigen Erwerber hinnehmen, soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger Grund gerade gegen den Erwerb durch diese Person spricht.

Normenkette:

WEG § 12 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen.

Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsstellerin an Frau P. verpflichtet, da die Antragstellerin nach der Teilungserklärung und der gesetzlichen Regelung in § 12 WEG nicht berechtigt ist, ihre Zustimmung zu diesem Verkauf zu verweigern.