BGH - Beschluß vom 03.06.2008
VIII ZB 101/07
Normen:
ZPO § 511 Abs. 4 § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 614
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 222/07
AG Bernau, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 445/07

Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Wertgrenze

BGH, Beschluß vom 03.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 101/07

DRsp Nr. 2008/13512

Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Wertgrenze

Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 EUR festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH - VII ZR 340/06 - 14.11.2007).

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 4 § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Anbau eines neuen Balkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu erforderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht insoweit auf 2.235,60 EUR festgesetzt.

Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.