I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Anbau eines neuen Balkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu erforderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht insoweit auf 2.235,60 EUR festgesetzt.
Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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