LAG Chemnitz - Urteil vom 22.11.2022
3 Sa 441/21
Normen:
GewO § 106; BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 7; TzBfG § 12; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3321/20

Verwirkung des KlagerechtsRechtliche Einordnung eines VertragsAuslegung von Willenserklärungen und Verträgen

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 441/21

DRsp Nr. 2023/11982

Verwirkung des Klagerechts Rechtliche Einordnung eines Vertrags Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

1. Das Klagerecht kann ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. 2. Für die rechtliche Einordnung eines Vertrags kommt es darauf an, ob der Rahmenvertrag der einen Partei das Recht zubilligt, frei über die Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden, oder ob einer Partei ein Weisungsrecht zustehen soll, infolge dessen sie die zu erbringende Leistung einseitig und für die andere Partei verbindlich festzulegen berechtigt ist. 3. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

Tenor