Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Firma B. GmbH, die am 1. Januar 1989 aus der B. GmbH & Co. KG (im folgenden: B.) hervorgegangen ist. Am 19. Dezember 1990 veräußerte der Kläger das Unternehmen an den jetzigen Inhaber. Zwischen dem Kläger und der B. bestand ein Mietvertrag über Fabrikations- und Lagerhallen I und II nebst Büro- und Sozialräumen, datierend vom 15. März 1977. Dieser Mietvertrag faßte die über dieses Objekt bestehenden Mietverträge vom 31. Dezember 1971 zusammen. Im Herbst 1978 veräußerte der Kläger die Halle I, so daß die Mietzinszahlung hierfür ab dem 1. Oktober 1978 entfiel.
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