OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2005
I-24 U 194/04
Normen:
BGB § 535 ; UstG § 2 Abs. 1 ; UstG § 4 Nr. 12 a ; UstG § 9 Abs. 1 ; UstG § 14 Abs. 1 a.F. ;
Fundstellen:
NZM 2006, 262
OLGReport-Düsseldorf 2006, 5
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 128/03

Verzicht auf Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung; keine schlüssige Auflösung eines Mietvertrages bei Abnahme der Mieträume durch Vertreter des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 194/04

DRsp Nr. 2005/9102

Verzicht auf Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung; keine schlüssige Auflösung eines Mietvertrages bei Abnahme der Mieträume durch Vertreter des Mieters

»1. Der Vermieter kann auf die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung verzichten ("zur Mehrwertsteuer optieren"), wenn die entgeltliche Gebrauchsüberlassung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. 2. Grundsätzlich ist ein Mietvertrag, in dem Nettomiete und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sind, als "Dauerrechnung" zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausreichend. 3. Wird bei dem Auszug des Mieters durch einen Vertreter des Vermieters eine Abnahme der Mieträume durchgeführt, liegt darin nicht die schlüssige Auflösung des Mietverhältnisses, wenn der Vertreter irrtümlich von einer bereits erfolgten Aufhebung des Mietvertrages ausgeht.«

Normenkette:

BGB § 535 ; UstG § 2 Abs. 1 ; UstG § 4 Nr. 12 a ; UstG § 9 Abs. 1 ; UstG § 14 Abs. 1 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 29. Juli 1999 (GA 8 ff.) Gewerberäume von der R und H GbR. Unter § 3 Nr. 4 ist folgendes geregelt:

"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Vorsteuerbelege zu erteilen ..."