I.
Die Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 29. Juli 1999 (GA 8 ff.) Gewerberäume von der R und H GbR. Unter § 3 Nr. 4 ist folgendes geregelt:
"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Vorsteuerbelege zu erteilen ..."
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