Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet ist.
Hinsichtlich der Kosten des Räumungsprozesses (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 26.6.89 am Ende) besteht kein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Die Beklagten waren selbst zum Zeitpunkt ihres Auszuges am 20.5.1989 nicht mit der Räumung in Verzug; außerdem wären die eingeklagten Kosten auch nicht durch einen Verzug verursacht.
1.
Ein Verzug der Beklagten mit der Räumung lag schon deshalb nicht vor, weil die (gleichzeitig mit der Klage abgeschickte) Kündigung vom 10.4.1989 als Teilkündigung unwirksam war. Die Kündigung ist nämlich nur gegenüber der Beklagten erklärt worden. Nach dem Kopf des Mietvertrages vom 24.10.1987 waren die Beklagten jedoch nicht allein Mieter der Wohnung, sondern zusammen mit einer Frau H. O., die schon Mitte 1988 aus der Wohnung ausgezogen ist.
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