VI. Betriebskosten: Umlage und Abrechnung

Autoren: Emmert/Wiek

1. Allgemein

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Grundsätzlich gelten im Zusammenhang mit der Umlage und der Abrechnung von Betriebskosten bei der Vermietung von Wohnungseigentum dieselben mietrechtlichen Vorschriften wie bei der Vermietung einer Wohnung in einem nicht nach WEG aufgeteilten Gebäude. Der Vermieter kann sich im Hinblick auf die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Mieter nicht darauf berufen, dass ihm nicht alle Einheiten des Gebäudes gehören.

2. Umlagevereinbarung

a) Allgemein

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Für die Umlage der Betriebskosten in einem Mietverhältnis über Sondereigentum gelten die allgemeinen Grundsätze. Notwendig ist eine wirksame Umlagevereinbarung, wobei es nach der BGH-Rechtsprechung eine Vereinbarung im Mietvertrag ausreicht, wonach der Mieter "die Betriebskosten" zu tragen hat, die Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder die ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und/oder die BetrKV ist nicht erforderlich.223)


223)

BGH v. 10.02.2016 - VIII ZR 137/15, NZM 2016, 235; BGH v. 08.04.2020 - XII ZR 120/18, NZM 2020, 507.

b) Bezugnahme auf Eigentümerbeschlüsse u.a.

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