VII. Betriebskostenabrechnung und Mietminderung

Autor: Emmert

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Ist die Mietsache mangelbehaftet, ist Bemessungsgrundlage für die Mietminderung nach der BGH-Rechtsprechung1)

die Bruttomiete einschließlich einer vom Mieter auf die auf ihn umgelegten Betriebskosten zu leistenden Pauschale oder Vorauszahlung. Daraus folgt zwar, dass die Mietminderung letztlich auch bei der Abrechnung über diese Vorauszahlungen berücksichtigt werden muss. Allerdings ist aus dieser Rechtsprechung nichts herzuleiten für die Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag anteilig auf die Nettomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen ist.2)