Autor: Emmert |
Grundsätzlich findet auch bei Miet- und Pachtverhältnissen der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung Anwendung.68) Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt hierbei darin begründet, dass ein Anspruch noch geltend gemacht wird, obschon der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, dass eine derartige Geltendmachung nicht mehr erfolgt, und sich hierauf auch schon entsprechend eingerichtet hat.69)
Die Verwirkung hat zwei Voraussetzungen, Zeit- und Umstandsmoment. Für die Erfüllung des Zeitmoments sind die Verjährungsfristen Anhaltspunkt. Wegen der kurzen Regelverjährung kann Verwirkung allerdings nur noch ausnahmsweise angenommen werden, da es dem Gläubiger unbenommen bleibt, bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Verjährungsfrist voll auszunutzen.70)
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