VII. WEG-rechtliche Duldungspflichten des Mieters bei baulichen Maßnahmen

Autoren: Emmert/Wiek

1. Rechtslage

a) Vor dem Inkrafttreten der WEG -Reform 2020

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Soweit im Zusammenhang mit der Instandhaltung/Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums oder dessen Modernisierung Eingriffe in das Sondereigentum des einzelnen Eigentümers notwendig waren, bestand gegenüber dem das hiervon betroffene Sondereigentum nutzenden Mieter keine direkt im WEG geregelten Duldungsansprüche der die Durchführung dieser Maßnahmen beschließenden Eigentümergemeinschaft oder einzelner anderer Eigentümer. Insbesondere ergab sich ein solcher Duldungsanspruch nicht aus den § 14 Nr. 3 und Nr. 4 WEG a.F.242)

Nach der BGH-Rechtsprechung243) kam aber ein Duldungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zumindest bei Instandhaltung- und Instandsetzungsarbeiten in Betracht, wenn von dem instandzusetzenden Mangel eine Beeinträchtigung des Eigentums der übrigen Eigentümer ausging. Im Übrigen war die Gemeinschaft darauf angewiesen, dass der vermietende Sondereigentümer die Duldung der beschlossenen Maßnahmen dann im Rahmen der § 555a bzw. §§ 555b ff. BGB gegenüber seinem Mieter durchsetzt.


242)

BGH v. 10.07.2015 - V ZR 194/14, ZMR 2015, 950.

243)

BGH, aaO., Rdn. 12 (wohl auch für Modernisierungsmaßnahmen); BGH v. 01.12.2006 - V ZR 112/06, WuM 2007, 77.

b) Neufassung des § 15 WEG