VIII. Hinweise zur Mietvertragsgestaltung

Autoren: Emmert/Wiek

1. Vor Abschluss des Mietvertrags

209

Sofern nicht bereits bekannt, sollte sich der Vermieter spätestens vor Abschluss eines Mietvertrags mit dem in der Gemeinschaft geltenden Regelungen vertraut machen, die sich auf das Mietverhältnis auswirken könnten. Diese ergeben sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aber auch aus nachfolgend getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen, soweit diese nicht wieder aufgehoben worden. Praktisch relevant ist hierbei die Einsichtnahme in eine Hausordnung.

2. Mietvertrag allgemein

210

Der Mietvertrag sollte einen Hinweis enthalten, dass es sich um vermietetes Teil-/Wohnungseigentum handelt.

3. Mietsache/Nutzungszweck

a) Allgemein

211

Bei der Vereinbarung des Nutzungszwecks im Mietvertrag ist darauf zu achten, dass dieser deckungsgleich mit dem in der Gemeinschaft geltenden Nutzungsregelungen ist. Dies gilt insbesondere für die Zweckbestimmung des Sondereigentums im Zusammenhang mit der Vermietung/Verpachtung zu gewerblichen Zwecken. Im Zweifel sind die in der WEG diesbezüglich geltenden Regelungen wortgleich in den Mietvertrag zu übernehmen.258)


258)

K. Weber in Weber/Emmert, Kap. 4.36.

b) Einbeziehung einzelner Regelungen, vor allem Hausordnung

212