BayObLG - Beschluß vom 19.10.1995
2Z BR 99/95
Normen:
BGB §§ 875, 876, 877 ; WEG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 297
WuM 1996, 485
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 T 1260/95 ,
AG Rosenheim,

Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

BayObLG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 99/95

DRsp Nr. 1996/28555

Vollmacht zur Änderung einer Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt

»1. Ist in einem notariellen Kaufvertrag dem Bauträger Vollmacht zur Ergänzung und Änderung der Teilungserklärung erteilt und soll diese Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt uneingeschränkt sein, so ist zur Aufteilung eines Teileigentums die Zustimmung der eingetragenen Erwerber bzw. der Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erforderlich. 2. Die in einem notariellen Kaufvertrag dem Verkäufer erteilte "gegenüber dem Grundbuchamt uneingeschränkte Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung" betrifft nur das Verhältnis der Erwerber zum Verkäufer; sie macht die Bewilligung der dinglich Berechtigten nicht entbehrlich.«

Normenkette:

BGB §§ 875, 876, 877 ; WEG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte erwarb mit notariellem Vertrag vom 13.1.1993 von der Firma B., einer Bauträgerin, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück von 550/1000. Auf dem Grundstück sollte eine Eigentumswohnanlage, bestehend aus mehreren Häusern und zwei Tiefgaragen errichtet werden, wobei zunächst die Verkäuferin zwei Häuser und eine Tiefgarage, sodann die Käuferin die weiteren Häuser und eine zweite Tiefgarage erstellen sollte.