BGH - Beschluß vom 11.05.2006
I ZB 94/05
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1056
InVo 2006, 437
MDR 2007, 81
NJ 2006, 369
NJW 2006, 2706
NJW-RR 2006, 1088
NZM 2006, 639
ZIP 2006, 1748
ZMR 2006, 608
ZfIR 2006, 564
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 89/05
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 321/04

Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen I ZB 94/05

DRsp Nr. 2006/18570

Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung

»Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger, Mieter einer Wohnung in Berlin, hat gegen die Schuldnerin, seine Vermieterin, ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom 7. Juli 2004 erwirkt. Die Schuldnerin ist darin verurteilt worden, dem Gläubiger für die gemietete Wohnung "ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 1999, 2000, 2001 und 2002 zu erteilen". Die letzte Betriebskostenabrechnung war für das Jahr 1998 erstellt worden.

Nach Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 10. März 2005 beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, weil diese für die Jahre 1999 bis 2002 noch keine vollständigen Betriebskostenabrechnungen erteilt habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.

Mit der (vom Landgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen mit Schriftsatz vom 10. März 2005 gestellten Antrag weiter. Die Schuldnerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.