OLG Hamburg - Beschluss vom 10.06.2013
7 W 49/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890;
Fundstellen:
GRUR-RR 2013, 495
MDR 2013, 875
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 173/12

Vollstreckung einer durch gerichtlichen Vergleich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 7 W 49/13

DRsp Nr. 2013/15275

Vollstreckung einer durch gerichtlichen Vergleich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung

1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.). 2. Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2013, Az. 324 O 173/12, wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 1.100,00.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890;

Gründe: