LG Wuppertal - Beschluß vom 23.02.1981
6 T 100/81
Normen:
ZPO § 887 § 890 ;
Fundstellen:
WuM 1982, 134
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 10.11.1980

Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

LG Wuppertal, Beschluß vom 23.02.1981 - Aktenzeichen 6 T 100/81

DRsp Nr. 2005/1839

Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

1. Eine einstweilige Verfügung, mit der der Vermieter zur Beheizung der Mietwohnung verpflichtet wird, ist in entsprechender Anwendung des § 890 ZPO wie ein Unterlassungstitel vollstreckbar. 2. Zwar setzt § 890 ZPO seinem Wortlaut nach eine Pflicht zur Unterlassung und Duldung voraus, während der Antragsgegnerin vorliegend durch die einstweilige Verfügung die Vornahme einer Handlung auferlegt ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Dauerverpflichtung zur Vornahme einer Handlung, aufgrund derer die Antragsgegnerin gehalten ist, die Temperatur in dem von der Antragstellerin bewohnten Räumen in einem bestimmten Zeitraum ständig auf einer bestimmten Höhe zu halten. Ein Titel über eine Dauerverpflichtung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung ist aber nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Oberlandesgerichte Hamm (JMBlNW 1962, 196 ff.) nicht nach §§ 887 oder 888 ZPO, sondern entsprechend § 890 ZPO zu vollstrecken.

Normenkette:

ZPO § 887 § 890 ;

Gründe:

I.