BGH - Beschluß vom 23.05.2006
VIII ZR 28/06
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 11
NZM 2006, 909
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 59/05
AG Hamburg-St. Georg, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 915 C 314/04

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 28/06

DRsp Nr. 2006/16108

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren gem. § 719 Abs. 2 ZPO setzt vorauas, dass der Schuldner bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, so kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist der Fall, wenn der Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen zu Protokoll erklärt hat, "dass aus einem etwaigen günstigen Urteil bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werden wird".

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter einer Wohnung in H. S.. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs des Klägers zu 2. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. März 2005 sind die Beklagten zur Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden, wobei eine Räumungsfrist bis zum 31. Juni 2005 bewilligt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen und dabei eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2006 gewährt.