I.
Die Gläubigerin hat ein Zwangsversteigerungsverfahren in das Grundstück der Schuldnerin eingeleitet. Diese hat einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Hinweis darauf beantragt, dass ihre am 5.5.1909 geborene Mutter es nicht verkraften und überleben könne, dass das seit Generationen in der Familie gehaltene Haus zwangsversteigert werde. Zwar sei im Grundbuch ein Wohnungs- Pflege- und Versorgungsrecht der Mutter eingetragen, so dass ihr Verbleib im Hause nicht in Frage stehe, wenn sie aber vom Zwangsversteigerungsverfahren erfahre, belaste sie dies angesichts ihrer Herzschwäche und ihres Bluthochdrucks lebensbedrohend.
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