OLG Köln - Beschluss vom 07.02.1994
2 W 21/94
Normen:
ZPO § 765a ;
Fundstellen:
KTS 1994, 511
MDR 1994, 728
OLGReport-Köln 1994, 127
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 178/93

Vollstreckungsschutz nur gegen konkrete Maßnahme

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 2 W 21/94

DRsp Nr. 2005/17701

Vollstreckungsschutz nur gegen konkrete Maßnahme

»1. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Zuschlag, Räumung) gewährt werden, nicht gegen die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens im Allgemeinen. 2. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall das Verfahren selbst schwere Gesundheitsgefahren für den Schuldner oder einen nahen Angehörigen mit sich bringt (hier: Lebensgefahr für 85-jährige Mutter der Schuldnerin, wenn sie erfährt, dass das seit Generationen im Familienbesitz befindliche Haus zwangsversteigert werden soll).«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat ein Zwangsversteigerungsverfahren in das Grundstück der Schuldnerin eingeleitet. Diese hat einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Hinweis darauf beantragt, dass ihre am 5.5.1909 geborene Mutter es nicht verkraften und überleben könne, dass das seit Generationen in der Familie gehaltene Haus zwangsversteigert werde. Zwar sei im Grundbuch ein Wohnungs- Pflege- und Versorgungsrecht der Mutter eingetragen, so dass ihr Verbleib im Hause nicht in Frage stehe, wenn sie aber vom Zwangsversteigerungsverfahren erfahre, belaste sie dies angesichts ihrer Herzschwäche und ihres Bluthochdrucks lebensbedrohend.