OLG München - Urteil vom 12.05.1995
21 U 2428/95
Normen:
ZPO §§ 108 § 718 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 166
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 15053/94

Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO - Prüfungsumfang

OLG München, Urteil vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 21 U 2428/95

DRsp Nr. 1998/12620

Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO - Prüfungsumfang

Bei einer Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO ist nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Höhe der Sicherheit nach §§ 709, 108 ZPO zutreffend im Hinblick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der beklagten Partei als Vollstreckungsschuldner festgesetzt hat.

Normenkette:

ZPO §§ 108 § 718 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Zwischenverpächterin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Gaststätte.

Mit Pachtvertrag vom 29.5.1987 verpachtete die Klägerin an die Erstbeklagte die im Anwesen ... in ... gelegene Gaststätte ... . Die Zweitbeklagte führt derzeit das Lokal.

Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 9.2.1995 wurden die Beklagten samtverbindlich zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjektes verurteilt. Nach Ziffer III der landgerichtlichen Urteilsformel ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000" 00 DM vorläufig vollstreckbar.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Beklagte mit dem, Rechtsmittel der Berufung. Ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde mit Senatsbeschlüssen vom 2 5.4.1995 und 28.4.1995 zurückgewiesen. Über ihren Hilfsantrag auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO wurde mündlich verhandelt.